Premium: Unionsmarkenanmeldung mit Recherche Schritt 1 von 5 20% Angaben zur MarkeWir können eine reine Wortmarke, eine Bildmarke oder auch eine Kombination aus Wort und Bild, wie eine Wort-Bild-Marke für Sie recherchieren.Markenart(erforderlich)WortmarkeWort-Bild- oder BildmarkeBitte wählen Sie die Art der Marke aus, ob es sich um eine reine Wortmarke, eine Wort-Bild- oder eine reine Bildmarke handelt.Markenwiedergabe(erforderlich) Markenname Hier kommt der Name der Wortmarke rein.Wort-Bild-Marke oder Bildmarke hochladen(erforderlich)Max. Dateigröße: 10 MB.Laden Sie hier Ihre Marke als Datei .jpg oder .png mit mind. 1.000×1.000 px hoch. Waren und DienstleistungenBitte lassen Sie uns wissen, für welche Waren und Dienstleistungen wir die Marke für Sie recherchieren sollen. Wenn Sie den Klassifikationsassistenten TMclass der EUIPO nutzen möchten, können Sie die fertige Liste hier hochladen.Waren und Dienstleistungen(erforderlich)Hier können Sie die einzelnen Waren und Dienstleistungen eingeben. Wenn Sie Ihre Warenklassen bereits kennen, geben Sie diese an. Wenn Sie eine fertige Liste hochladen, die sie über den Klassifizierungsassistenten der EUIPO TMclass erstellt haben, notieren Sie die kurz in dem obigen Textfeld. Sie können in TMclass einzelne Begriffe suchen und mit einem Haken bestätigen. Ihre Auswahl kann dann oben über „Meine Liste“ – „Actions“ als Datei heruntergeladen werden. Diese Datei laden Sie dann für uns hoch. Klassifikationsassisstenten der EUIPO nutzenDateiMax. Dateigröße: 1 MB. Angaben zum MarkeninhaberAuf wen soll die Marke angemeldet werden? Tragen Sie bitte hier die entsprechenden Daten ein.Name(erforderlich) Vorname Nachname Firmenbezeichnung Firmenname E-Mail-Adresse(erforderlich) Telefonnummer Beantragung EU-Fördermittel (KMU-Fonds)Bitte lassen Sie uns wissen, ob Sie den KMU-Fonds der EU beantragen möchten. Sie erhalten sofern Sie ein Unternehmen in der EU angemeldet haben, eine Förderung auf die amtlichen Gebühren bis zu 75% als Rückzahlung auf Ihr Konto. Grundsätzlich sind Einzelunternehmer, Kleinstunternehmen und KMU förderberechtigt.Weitere Infos und Voraussetzungen zu dem KMU-FondsSollen wir die Förderung für Sie beantragen?(erforderlich)Nein, ich bin nicht am KMU-Fonds interessiertJa, bitte beantragen Sie den KMU-Fonds für michGerne stellen wir den Antrag kostenlos für Sie. Dafür sind jedoch eine vollsätndige Kopie eines amtliches Steuerdokuments sowie ein Kontauszug, der mindestens Ihren Namen oder den Firmennamen, die Kontonummer und die Bank trägt. Alles andere dürfen sie auf dem Kontoauszug schwärzen.Datei(erforderlich) Ziehe Dateien hier her oder Wähle Dateien aus Max. Dateigröße: 20 MB, Max. Dateien: 4. Zusammenfassung Ihrer BestellungPremium: Unionsmarkenanmeldung mir Recherche(erforderlich)Premium: Unionsmarkenanmeldung mir RechercheSumme inkl. 19% MwSt. Unternehmer(erforderlich) Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer tätige. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gemäß §14 BGB. Wir schließen keine Verträge mit Privatpersonen gemäß §13 BGB.(erforderlich)Datenschutz(erforderlich) Ich habe den Hinweis auf die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.(erforderlich)Zur DatenschutzerklärungMandatsbedingungen(erforderlich) Ich stimme den nachfolgenden Mandatsbedingungen zu.(erforderlich)§ 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen dem Patentanwalt Arkadius Dalek, Hans-Holbein-Str. 41, 89520 Heidenheim, Deutschland (nachfolgend Patentanwalt) und dessen Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (Mandat), insbesondere die Anmeldung von und Verfahrensführung für gewerbliche Schutzrechte, Erstellung von Gutachten und Vertretung in amtlichen oder gerichtlichen Verfahren, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten nicht für Mandanten, die Verbraucher sind. § 2 Umfang und Ausführung des Mandats 2.1 Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Patentanwalt zustande. Bis zur Vertragsannahme bleibt der Patentanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. 2.2 Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Der Patentanwalt führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte. 2.3 Zur Sachbearbeitung können auch weitere Patentanwälte oder Patentingenieure, freie Mitarbeiter sowie fachkundige Dritte herangezogen werden, sofern diese auf die berufsständische Verschwiegenheit verpflichtet wurden. 2.4 Die Erteilung eines Mandats und die Erteilung von Instruktionen im Rahmen eines Mandats müssen in Textform erfolgen. Ist die Textform nicht gewahrt, so ist der Patentanwalt nicht verpflichtet, den entsprechenden Auftrag oder die entsprechenden Instruktionen auszuführen. 2.5 Der Patentanwalt hat jedoch das Recht, nicht in Textform erteilte Aufträge und Instruktionen des Mandanten auszuführen, um dessen Rechte zu wahren. Der Patentanwalt kann von dem Mandanten eine Bestätigung in Textform solcher Aufträge oder Instruktionen verlangen. Zur Bestätigung der Aufträge oder Instruktionen wird der Patentanwalt dem Mandanten eine angemessene Frist einräumen. Erfolgt keine Bestätigung der Aufträge oder Instruktionen innerhalb der Frist, so gelten die Aufträge oder die Instruktionen als vom Mandanten bestätigt. Der Patentanwalt verpflichtet sich, den Mandanten bei Beginn der Frist auf diese Folge hinzuweisen. 2.6 Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Patentanwalt nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag in Textform erhalten und diesen angenommen hat. 2.7 Im Rahmen des Mandats werden Recherchen nach Stand der Technik oder nach älteren Rechten nur dann durchgeführt, wenn ein ausdrücklicher Auftrag des Mandanten in Textform erteilt wird. § 3 Pflichten des Mandanten 3.1 Der Mandant unterrichtet den Patentanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Patentanwalt unerlässlich ist. Der Patentanwalt kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Patentanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind. Falls der Mandant innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine entsprechenden Einwände erhebt, kann der Patentanwalt davon ausgehen, dass der Mandant die Schriftstücke und Unterlagen als richtig und vollständig akzeptiert hat. 3.2 Der Mandant ist verpflichtet, den Patentanwalt bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die zur Bearbeitung des Mandats notwendigen Informationen, Schriftstücke und Urkunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Werden diese nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so haftet der Patentanwalt nicht für Schäden, die durch eine daraus resultierende verspätete Bearbeitung des Mandats, insbesondere durch die Versäumung einer Frist, verursacht werden. § 4 Verschwiegenheit 4.1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandat bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags-beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort. 4.2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung der Informationen zur Wahrung berechtigter Interessen vom Patentanwalt erforderlich ist. Der Mandant entbindet den Patentanwalt insoweit von der Verschwiegenheitspflicht. Das gilt insbesondere für Informationen, die der Patentanwalt gemäß den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Erfüllung seiner Informations- und Mitwirkungspflichten offenlegen müssen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht ferner nicht für Informationen, die ohne Zutun vom Patentanwalt offenkundig geworden sind. 4.3 Sofern auf Verlangen des Mandanten nichts anderes vereinbart wird, ist der Patentanwalt berechtigt, im Rahmen der Ausführung des Mandats mit dem Mandanten und Dritten unverschlüsselt und ungesichert per E-Mail und/oder Telefax zu kommunizieren. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann. § 5 Vergütung und Zahlung 5.1 Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. nach der aktuell gültigen Gebührenordnung vom Patentanwalt, nachrangig nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches entsprechend auch für die Vergütung der Patentanwälte in streitigen Verfahren gilt. Für den Zweck dieser allgemeinen Mandatsbedingungen umfasst der Begriff Vergütung ebenfalls Auslagen, wie z.B. Amtsgebühren, die der Patentanwalt für den Mandanten einzahlt. 5.2 Der Patentanwalt ist berechtigt, bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen. 5.3 Verlangt der Mandant eine Aufwandsplanung (Kostenschätzung, Angebot) für die Durchführung des Mandats, so kann der Patentanwalt eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern, wenn der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats verlangt oder sich eine solche aus den Umständen ergibt. Der Patentanwalt darf das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist, sofern der Mandant dem nicht widerspricht. Das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands ist dem Mandanten unverzüglich bekannt zu geben. 5.4 Die Vergütung ist jeweils nach Zugang einer Rechnung beim Mandanten sofort und ohne Abzug fällig. Verzug tritt mit Zugang einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Mandanten ein. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Mandant spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und dem Erbringen der auftragsgemäßen Gegenleistung in Verzug. Bei Verzug ist der Mandant verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem von der Deutschen Bundesbank gemäß §247 BGB bekanntgegebenen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein höherer Schaden der der Patentanwalt bleibt unberührt. 5.5 Unterbleibt die Zahlung des angemessenen Vorschusses (§ 5, Absatz 5.2) oder ist der Mandant in Verzug (§ 5, Absatz 5.4), so hat der Patentanwalt das Recht, die Bearbeitung des Mandats unverzüglich einzustellen. Für Schäden, insbesondere Rechtsverluste, die durch eine aus diesem Grunde unterbliebene Bearbeitung des Mandats verursacht werden, haftet der Patentanwalt nicht. 5.6 Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an den Patentanwalt sämtliche ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, das DPMA oder das Europäische Patentamt, die Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte, in Höhe der Honorarforderung vom Patentanwalt mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. 5.7 Der Patentanwalt ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Forderungen auf Vergütung oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 5.8 Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen vom Patentanwalt ist nur zulässig, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Unbeschadet des Absatzes 5.7 können Forderungen vom Patentanwalt gegenüber dem Mandanten nicht dadurch beglichen werden, dass der Mandant Forderungen gegenüber Dritten an den Patentanwalt abtritt. 5.9 Hat der Patentanwalt mehrere Forderungen gegenüber dem Mandanten, reicht die vom Mandanten geleistete Zahlung nicht zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus, und hat der Mandant zum Zeitpunkt der Zahlung nicht bestimmt, welche Forderung(en) von der Zahlung beglichen werden soll, so wird zunächst die fällige Forderung, bei mehreren fälligen Forderungen diejenige, welche der Patentanwalt die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Forderung beglichen. 5.10 Der Mandant wird, soweit erforderlich, dem Patentanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer unverzüglich mitteilen und ist damit einverstanden, dass diese gegenüber Finanzbehörden in Deutschland oder den Ämtern der Europäischen Union offenbart wird. § 6 Markenrecherche, Markenanmeldung, Markengutachten 6.1 Der Patentanwalt empfiehlt seinen Mandanten grundsätzlich vor einer Markenanmeldung eine sog. Markenrecherche hinsichtlich der Identität und Ähnlichkeit durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Entscheidet sich der Mandant gegen die Durchführung einer vorherigen Markenrecherche übernimmt der Patentanwalt im Rahmen einer beauftragten Markenanmeldung keine Haftung für etwaige Rechtsverletzungen anderer Markeninhaber. 6.2 Beauftragt der Mandant den Patentanwalt mit der Markenrecherche wird explizit darauf hingewiesen, dass der Rechercheauftrag an einen darauf spezialisierten externen Rechercheanbieter weitergegeben werden kann. Insoweit wird der Patentanwalt von der anwaltlichen und steuerrechtlichen Schweigepflicht entbunden. Dessen Recherche beruht auf den Daten der Patent- und Markenämter. Der Patentanwalt übernimmt daher für die vom externen Rechercheanbieter oder den Patent- und Markenämtern zur Verfügung gestellten Ergebnisse der Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsrecherchen hinsichtlich Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität keine Gewähr. 6.3 Bei einer beauftragten Markenanmeldung ist die Erzielung eines bestimmten Erfolgs, insbesondere die Eintragung der Marke, nicht geschuldet. Eine Markenanmeldung birgt das Risiko, dass die Marke nicht schutzfähig ist oder, dass Dritte gegen die Markeneintragung vorgehen, insbesondere aufgrund älterer Markenrechte Widerspruch einlegen, einen Löschungsantrag stellen oder kostenpflichtig abmahnen. Hierdurch können dem Mandanten weitere Kosten entstehen. Im Falle eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens kann es sein, dass die Marke gelöscht wird. In der Regel werden die gezahlten Amtsgebühren von den Ämtern nicht ersetzt. § 7 Designanmeldung 7.1. Der Patentanwalt weist darauf hin, dass ein Design bzw. Geschmacksmuster nur dann geschützt werden kann, wenn es neu ist und Eigenart aufweist. Diese Voraussetzungen werden weder vom Rechtsanwalt noch im Rahmen des amtlichen Anmeldeverfahrens geprüft. Der Patentanwalt empfiehlt dem Mandanten, vor Anmeldung eines Designs bzw. Geschmacksmusters eine professionelle Designrecherche durchführen zu lassen. Sofern der Mandant dies unterlässt, hat er den Patentanwalt insoweit von der Haftung freizustellen. 7.2 Eine Design- bzw. Geschmacksmusteranmeldung birgt das Risiko, dass Dritte gegen die Anmeldung oder Eintragung vorgehen, insbesondere aufgrund älterer Rechte oder wegen des Fehlens von Neuheit oder Eigenart einen Antrag auf Erklärung oder Feststellung der Nichtigkeit stellen oder kostenpflichtig aufgrund des Bestehens älterer Rechte abmahnen. Hierdurch kann ein Kostenrisiko für den Mandanten entstehen. Im Falle eines Nichtigkeitsverfahrens kann es dazu kommen, dass das Design bzw. Geschmacksmuster gelöscht wird. 7.3 Von den angegebenen Pauschalpreisen des Patentanwalts nicht umfasst ist dessen Tätigkeit bei amtlichen Beanstandungen, bei Geltendmachung von Rechten Dritter sowie im Nichtigkeitsverfahren. Diese sowie weitergehende anwaltliche außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeiten wie z.B. designrechtliche Abmahnungen oder die Stellung von Nichtigkeitsanträgen bei den Markenämtern sind ausdrücklich gesondert zu beauftragen und zu vergüten. § 8 Haftung und Haftungsbeschränkungen 8.1 Die Haftungsgrundsätze richten sich nach den Regelungen des Mandatsbedingungen. Die Haftung des Patentanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzig) für jedes einzelne Mandat beschränkt (§45b PAO). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch sämtliche Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren Jahren entstanden sind. 8.2. Der Patentanwalt unterhält eine Haftpflichtversicherung, die je Versicherungsfall 250.000,00 EUR abdeckt. Auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten besteht die Möglichkeit, für den Einzelfall eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe abzuschließen und bis zu dieser Höhe die Haftungsbeschränkung anzuheben, soweit im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten vorab Einvernehmen zwischen dem Patentanwalt und dem Mandanten erzielt wurde. 8.3 Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber dem Patentanwalt nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchs- begründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, die Fristversäumnis ist unverschuldet. 8.4 Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt. § 9 Mandatsbeendigung 9.1 Der Patentanwalt kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere ist der Patentanwalt berechtigt, unabhängig vom Verfahrensstand das Mandat niederzulegen, wenn der Mandant den angemessenen Vorschuss (§5.2) nicht geleistet hat oder mit der Zahlung der Vergütung in Verzug gerät (§5.4), sofern die Zahlung der Vergütung auch nach wiederholter Aufforderung nicht erfolgt. Nach Niederlegung des Mandats ist der Patentanwalt nicht mehr verpflichtet, Mitteilungen in dieser Angelegenheit an den Auftraggeber weiterzuleiten oder in sonstiger Weise zu prüfen oder zu bearbeiten. 9.2 Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern dort nichts anderes vermerkt ist. 9.3 Der Mandant hat ein Recht auf die Herausgabe der Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass der beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant. Der Patentanwalt kann dem Mandanten die Herausgabe der Dokumente so lange verweigern, bis sie wegen der ihr vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist, soweit das Vorenthalten nach den Umständen nicht unangemessen wäre. § 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 10.1 Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. 10.2 Hat der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in der Europäischen Union, so wird als ausschließlicher örtlicher sowie internationaler Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis der allgemeine Gerichtsstand des Patentanwalts (89520 Heidenheim, Deutschland) vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. 10.3 Erfüllungsort für sämtliche des Mandatsverhältnis betreffende Leistungen ist 89520 Heidenheim, Deutschland. 10.4 Der Patentanwalt ist zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder verpflichtet noch erklärt sich der Patentanwalt zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren im Vorhinein bereit. Die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle während einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien gemäß § 37 VSBG bleibt unberührt. § 11 Datenschutz und personenbezogene Daten Ausführliche Informationen zum Datenschutz, zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Patentanwalt und den Betroffenenrechten sind im Internet abrufbar unter: https://arkadius-dalek.eu/de/datenschutz § 12 Schlussklausel 12.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Patentanwalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Patentanwalts abgetreten werden. 12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. 12.3 Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ergänzung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart. Stand: 01/2024 PhoneDieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.